
Ein Mieter ließ sich während eines heftigen Streits mit seinem Vermieter dazu hinreißen, diesen mit der Bezeichnung „Sie promovierter Arsch“ zu betiteln. Dies ließ sich der Vermieter nicht gefallen und kündigte das Mietverhältnis fristlos, was sich wiederum der Mieter nicht gefallen ließ. Und so landete der Fall schließlich beim Amtsgericht München.
Das Gericht stellte in seinem Urteil (28.11.2014 – 474 C 18543/14) klar, dass eine derartige Beleidigung die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses rechtfertigen kann. Natürlich kommt dann immer noch auf die konkreten Umstände des Einzelfalls an. In dem vom AG München entschiedenen Fall sah das Gericht die fristlose Kündigung deshalb als gerechtfertigt an, weil die beiden Parteien im gleichen Haus wohnten, sich somit immer wieder über den Weg laufen würden und der Mieter sich auch nicht beim Vermieter entschuldigt hatte. In diesem Fall war dann auch eine vorherige Abmahnung vor Ausspruch der Kündigung nicht erforderlich.

