Solaranlage auf Dach darf Nachbarn nicht blenden

Solaranlage auf Dach darf Nachbarn nicht blenden

29. Mai 2026

An die optischen Beeinträchtigungen des Ortsbildes durch auf Hausdächer montierte Solaranlagen haben wir uns größtenteils bereits gewöhnt. In manchen Gegenden prägen die Solarpaneele auf den Hausdächern bereits das allgemeine Erscheinungsbild.

Wie ist es aber, wenn die Solaranlage das Sonnenlicht unmittelbar in das Wohnzimmer des Nachbarn reflektiert? Muss der Nachbar dies hinnehmen oder hat er einen Anspruch auf Unterlassung.

Diese Frage hatte das Oberlandesgericht Karlsruhe zu entscheiden. Das reflektierte Sonnenlicht strahlte zu bestimmten Tages- und Jahreszeiten horizontal in die Wohnung des Nachbarn, der sich dadurch in seiner Wohn- und Lebensqualität derart beeinträchtigt fühlte, dass er vom Nachbarn Abhilfe verlangte, die dieser nicht bereit war zu leisten.

In seinem Urteil vom 13.12.2013 (9 U 184/11) stellte das OLG Karlsruhe fest, dass intensive Sonnenstrahlungen durch Reflexionen einer Solaranlage als wesentliche und nicht ortsübliche Störungen zu werten und damit nicht zu dulden sind. Insbesondere, wenn die Strahlen horizontal einfallen, entfalten sie eine besonders störende Wirkung. Der Einwand, dass Solaranlagen bereits allgemein verbreitet seien und damit auch zu dulden seien, ließ das Gericht nicht gelten. Aus der Tatsache, dass Solaranlagen auf Hausdächern zwischenzeitlich zum normalen Ortsbild gehörten, ergäbe sich nicht gleichzeitig, dass auch jegliche Blendwirkung durch den Nachbar zu dulden sei.

Der Eigentümer der Solaranlage muss nun bauliche Maßnahmen, die die Blendwirkung beseitigen (Verstellung des Aufständerungswinkels der Solarpaneele, Sichtschutz, etc.), vornehmen oder schlimmstenfalls die Anlage entfernen.

Author:

Oliver Grohmann-Velchev
MBA | Geschäftsführer, Rechtsanwalt

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