
Sind in der Baugenehmigung für eine Wohnanlage die Errichtung und der Unterhalt eines Kindesspielplatzes vorgesehen, so kann jeder Eigentümer von der Gemeinschaft verlangen, dass dieser Spielplatz vollständig errichtet, erhalten und erforderlichenfalls instandgesetzt wird. Dies gilt auch dann, wenn der ganz überwiegende Teil der Eigentümergemeinschaft den Erhalt des Spielplatzes gar nicht wünscht.
Durch ein Entfernen oder die Verwahrlosung des Spielplatzes würden andernfalls die Voraussetzungen der Baugenehmigung nachträglich wegfallen. Die Gemeinschaft kann sich gegenüber einem auf den Spielplatz bestehenden Eigentümer auch nicht darauf berufen, dass der Spielplatz bereits seit vielen Jahren einvernehmlich nicht mehr gewartet wurde und außer Betrieb sei. Der Anspruch auf eine der Baugenehmigung entsprechende vollständige Errichtung und Instandhaltung eines Spielplatzes verjährt nicht, so das Amtsgericht München in seiner Entscheidung vom 15.01.2016 (481 C 17409/15 WEG).

