
Werden zunächst gewerblich genutzte Räume später in Wohnungen umgebaut, so stellt sich steuerrechtlich häufig die Frage, ob die dafür aufgewandten Baukosten sofort im Jahr der Baumaßnahme vom Bauherrn als Werbungskosten in voller Höhe vom Einkommen abgezogen werden dürfen oder ob sie als Herstellungskosten jährlich abzuschreiben sind. Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Münster kommt es dabei darauf an, ob die Umbaumaßnahmen zu einer wesentlichen Verbesserung oder Erweiterung der Räume geführt haben.
Ist dies zu bejahen, ist von Herstellungskosten und einer jährlichen Abschreibung auszugehen. Werden dagegen lediglich ein paar Zwischenwände und Türen versetzt und dadurch eine veränderte Aufteilung der Innenräume geschaffen, so handelt es sich um Werbungskosten, die sofort in voller Höhe vom Einkommen abgezogen werden dürfen.
Anmerkung von ProEigentum:
Ob eine wesentliche Verbesserung oder Erweiterung vorliegt, ist in jedem Einzelfall zu prüfen. Es empfiehlt sich auf jeden Fall, vor Durchführung der Baumaßnahme einen Steuerberater zu konsultieren.

