
Kein Wohnungseigentümer ist berechtigt, ohne ausdrückliche Zustimmung der Gemeinschaft Flächen, die zum Gemeinschaftseigentum gehören, auf eigene Rechnung zu vermieten. Tut er dies trotzdem, so stellt sich dies als Akt der Verwaltung des Gemeinschaftseigentums dar mit der Folge, dass der Wohnungseigentümer die erhaltenen Mieten, gekürzt um den Gemeinschaftsanteil des Wohnungseigentümers, an die Gemeinschaft herauszugeben hat. Dies hat das Oberlandesgericht München (12.01.2011; Az: 20 U 2913/10) entschieden.
Nicht von der Entscheidung umfasst ist die Frage, ob der vermietende Wohnungseigentümer sich auch noch einen angemessenen Verwalterlohn als Entschädigung für den Aufwand anlässlich der Vermietung einbehalten darf. Insoweit wird es wohl darauf ankommen, ob die unberechtigte Vermietung zumindest im Interesse der Mehrheit der Wohnungseigentümer erfolgte.

