Untervermietung an „Medizintouristen“ berechtigt zur fristlosen Kündigung

Untervermietung an „Medizintouristen“ berechtigt zur fristlosen Kündigung

29. Mai 2026

Die Untervermietung einer ausschließlich zu Wohnzwecken vermieteten Wohnung durch den Mieter an ständig neue Personen, vorwiegend aus dem arabischen Kulturkreis, berechtigt den Vermieter zur außerordentlichen Kündigung des Mietvertrages.

Dies hat das Amtsgericht München bereits mit Urteil vom 29.09.2015 (Az.: 432 C 8687/15) entschieden.

Das Gericht führte aus, dass durch die ständig wechselnde Beherbergung mehrerer Personen in der 2-Zimmer-Wohnung eine stärkere Abnutzung der Mietsache sowie eine erhöhte Lärmbeeinträchtigung der Nachbarn vorliegen würden. Letztlich sei diese Art der Untervermietung geradezu ein Geschäftsmodell, da sie auf Dauer und auf Gewinnerzielung ausgerichtet sei. Es handele sich damit wohl um eine nicht zulässige gewerbliche Untervermietung, wenngleich das Gericht dies offen ließ. Das Gericht sah den Vertragsverstoß als derart gravierend an, dass es davon ausging, dass nicht nur eine ordentliche Kündigung unter Einhaltung der vertraglichen Kündigungsfrist, sondern vielmehr sogar die fristlose Kündigung zulässig sei.

Anmerkung:
Die Entscheidung reiht sich zwischenzeitlich in eine ganze Reihe von gleichlautenden Entscheidungen ein, zu denen auch das Urteil des LG Berlin vom 03.02.2015 gehört, wonach die fristlose Kündigung bei Untervermietung über die Plattform „airbnb“ zulässig sei.

Author:

Oliver Grohmann-Velchev
MBA | Geschäftsführer, Rechtsanwalt

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