
Häufig erstellen Architekten im Rahmen ihrer allgemeinen Akquisetätigkeit für potenzielle Bauherren ohne gesonderte vertragliche Grundlage und ohne Gebührenvereinbarung eine Entwurfsplanung für ein neues Bauwerk. Kommt es dann letztendlich zwischen Bauherrn und Architekt nicht zu einem Auftragsverhältnis, so hat der Architekt in der Regel keinen Anspruch auf Honorar. Etwas anderes kann gelten, sofern sich der Architekt richtig angestrengt hat und kreativ war. Handelt es sich bei dem Entwurfsplan um ein Werk der Baukunst gemäß §2 Abs. 1 Nr. 4 Urhebergesetz (UrhG), so fällt die Entwurfsplanung unter urheberrechtlichen Schutz.
Hierzu ist es allerdings erforderlich, dass die Entwurfsplanung eine gewisse Gestaltungshöhe aufweist. Dies ist der Fall, wenn sich das auf der Entwurfsplanung basierende Bauwerk „von der Masse des durchschnittlichen, üblichen und alltäglichen Bauschaffens abhebt und nicht nur das Ergebnis eines rein handwerklichen routinemäßigen Schaffens darstellt“. Erfüllt eine Entwurfsplanung eines Architekten diese gesetzlichen Voraussetzungen, so ist es dem Bauherrn nicht erlaubt, sein künftiges Haus ohne Zustimmung des Architekten auf der Basis dieser Entwurfsplanung zu realisieren. Das Oberlandesgericht Celle (Urteil vom 02.03.2011, 14 U 140/10) stellt hierzu fest, dass von einem Nachbaurecht erst dann zutreffender Weise ausgegangen werden könne, wenn der Architekt zumindest auch die Genehmigungsplanung auf der Grundlage vertraglicher Vereinbarungen durchgeführt hat. Nutzt ein Bauherr eine für Ihn zunächst kostenlose Entwurfsplanung eines Architekten, die aufgrund entsprechender Gestaltungshöhe Urheberschutz genießt, ohne dessen Zustimmung, so ist er dem Architekten mangels entsprechender Vereinbarung zwar kein Honorar schuldig, er muss ihm jedoch für die Urheberrechtsverletzung Schadensersatz leisten. Anhaltspunkt für die Höhe des Schadensersatzes stellt der gesetzliche Honoraranspruch des Architekten dar, der im Falle der Beauftragung mit der Genehmigungsplanung entstanden wäre.

