
Jeder, der eine Immobilie erwerben möchte, stört sich in der Regel an der dabei zu zahlenden Grunderwerbssteuer. Allgemein bekannt ist, dass die Steuerpflicht zum Beispiel dadurch ein wenig verringert werden kann, dass ein Teil des vereinbarten Kaufpreises nach dem notariellen Vertrag auf die zusammen mit der Wohnung oder dem Haus veräußerte Einbauküche oder sonstige Einrichtungsgegenstände entfallen soll. Dieser Kaufpreisanteil unterliegt dann nicht der Grunderwerbssteuer.
In dem vom Oberlandesgericht Köln zu entscheidenden Fall ging es um den Verkauf einer Eigentumswohnung, wobei hier ein Teil des Kaufpreises für den Erwerb des auf die Wohnung entfallenden Anteils an der Instandhaltungsrücklage der Wohnungseigentümergemeinschaft entfallen sollte.
Das OLG Köln bestätigte in seinem Urteil vom 19.12.2013 (19 U 133/13), dass die Parteien eines Wohnungskaufvertrages im notariellen Kaufvertrag wirksam einen Kaufpreis für den kraft Gesetz ohnehin auf den Käufer übergehenden Anteil an der Rücklage der WEG vereinbaren können. Es handele sich in diesem Falle um einen Rechtskauf.
Bestehe entgegen der Annahme der Parteien die Rücklage aber gar nicht in der verbrieften Höhe, so besitzt der Käufer einen entsprechenden Schadenersatzanspruch.
Tipp von IN ImmoNews
Insbesondere in den Fällen, in denen die Instandhaltungsrücklage in einer WEG über viele Jahre hinweg großteils unangetastet angewachsen ist, etwa weil keine größeren Reparaturen oder Renovierungen anstanden, kann die gesonderte Ausweisung eines Teils des Kaufpreises für den Rechtskauf der anteiligen Rücklage ein wenig an Grunderwerbssteuer einsparen.

