
In großen Wohnanlagen besteht bei den Eigentümern häufig der Wunsch, von der Wohnung aus überprüfen zu können, wer geklingelt hat und Einlass begehrt. Technisch machbar ist nahezu alles. In Betracht kommt insbesondere eine Videoüberwachung des Eingangsbereichs, gekoppelt an die Klingelanlage. Sobald die Klingel betätigt wird, kann der Bewohner auf einem Monitor in der Wohnung den Besucher sehen und selbstverständlich auch zusätzlich, sofern dies technisch eingerichtet ist, sprechen. Immer häufiger stellen sich aber in den WEG´s auch Fragen des Datenschutzes.
Wohnungseigentümer sind besorgt, dass ihre Besucher auch auf den Monitoren anderer Wohnungen zu sehen sein könnten und damit letztendlich eine allumfassende Überwachung des Besucherverkehrs in der Wohnanlage erfolgen könnte. Selbst wenn dies technisch nicht von vorne herein vorgesehen ist, so wird doch häufig befürchtet, dass die Anlage entsprechend manipuliert werden könnte. Gleichwohl hat der BGH in seinem Urteil vom 08.04.2011 (AZ V ZR 210/10) festgestellt, dass ein Wohnungseigentümer die Installation einer Videoüberwachung am Hauseingang verlangen kann. Soweit durch entsprechende Einstellungen sichergestellt ist, dass die Videokamera nur bei Betätigung der Klingel und nur für eine kurze Zeit bis maximal ein Minute aktiv ist und darüber hinaus eine Aufzeichnung der Videosequenz unterbleibt, kann sich die Eigentümergemeinschaft gegen dieses Verlangen nicht erfolgreich wehren.
Allerdings stellt die Installation einer Videokamera am Hauseingang grundsätzlich eine bauliche Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums dar, die nur dann durchführbar ist, wenn alle anderen Eigentümer zustimmen. Allerdings stellt der BGH hierzu fest, dass den Miteigentümern / Mitbewohnern durch die Installation einer Videokamera am Hauseingang in der Regel kein über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidbare Maß hinausgehender Nachteil erwächst, so dass eine Zustimmung der Gemeinschaft nach § 22 Abs 1 Satz WEG gar nicht erforderlich ist.
Tipp: Wann ein über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidbare Maß hinausgehender Nachteil vorliegt, kann im Einzelfall höchst streitig sein und stellt sicherlich die Sollbruchstelle zu diversen unerfreulichen Prozessen dar. Deshalb ist die Herstellung eines allseitigen Konsenses in dieser Frage sowie die Beauftragung einer Fachfirma zur regelmäßigen, protokollierten Überprüfung der technischen Einstellungen der Videokamera höchst erstrebenswert.

