
Seit der Gesetzgeber die Wohnungseigentümergemeinschaft im Jahr 2007 als (teil-) rechtsfähig eingestuft hat, die damit Träger eigener Rechte und Pflichten sein kann, war auch der Weg zur Kreditaufnahme frei (BGH, Urteil vom 28.09.2012).
Zwischenzeitlich hat der BGH klargestellt, dass die Eigentümergemeinschaft eine ausführliche Abwägung der damit verbunden Risiken und einen Vergleich mit alternativen Finanzierungsformen vorzunehmen hat. In erster Linie kommt es auf den Zweck der Kreditaufnahme an, wobei meistens Instandsetzungs- und haltungsmaßnahmen in Frage kommen.
In seiner Entscheidung vom 25.09.2015 (V ZR 244/14) stellt der BGH nun ergänzend fest, dass auch sehr hohe Kredite von über € 1 Mio. von einer WEG aufgenommen werden dürfen, sofern dies nach Abwägung aller entscheidungserheblichen Faktoren ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht. Bemerkenswert ist, dass auch eine Kreditaufnahme in dieser Höhe, verbunden mit ganz erheblichen und langfristigen Belastungen für die WEG, mit einfacher Mehrheit beschlossen werden kann. Der einzelne Wohnungseigentümer kann also auch eine hohe Kreditaufnahme nicht von seiner Zustimmung abhängig machen.

