Instandsetzung von Gemeinschaftseigentum (Fenster) durch Sondereigentümer

Instandsetzung von Gemeinschaftseigentum (Fenster) durch Sondereigentümer

29. Mai 2026

Die Zuordnung einzelner Bauwerkselemente zu Gemeinschafts- bzw. Sondereigentum, die Kostentragungspflicht und die Beschlusskompetenzen in diesen Fällen beschäftigen die Gerichte immer wieder.

In dem vom Landgericht Hamburg zu entscheidenden Fall regelte die Gemeinschaftsordnung der WEG unter anderem, dass Schäden an den nach außen weisenden Fenstern und Türen von jedem Sondereigentümer auf seine Kosten zu beseitigen sind. In einer Versammlung der Wohnungseigentümer wurde zudem mit einfacher Mehrheit beschlossen, dass beim Austausch der Fenster künftig nur noch der Einbau von Dreh-/Kippfenster entsprechend dem Beispiel einer näher bezeichneten Wohnung im Hause zulässig sei.

Das Landgericht Hamburg erklärte diesen Beschluss in seiner Entscheidung vom 09.04.2014, Az. 318 S 133/13) für unwirksam.
Das Gericht führte dazu aus, dass der Eigentümergemeinschaft aufgrund der Bestimmung in der Gemeinschaftsordnung für die Behebung von Schäden – und hierzu gehört auch die Ersatzbeschaffung für den Fall, dass die Fenster nicht mehr oder nur durch unverhältnismäßig hohen Aufwand zu reparieren sind – die Beschlusskompetenz fehlt. Vielmehr hat die Gemeinschaft durch die Übertragung der Instandsetzungspflicht auf den Sondereigentümer zwar die gemeinsame Kostentragungspflicht, aber eben auch die Verwaltungszuständigkeit verloren. Damit steht die Entscheidung über die technische Ausstattung von Ersatzfenstern in den Fällen, in denen die Gemeinschaftordnung entsprechende Kompetenzen auf die Sondereigentümer verlagert, ausschließlich den Sondereigentümern zu. Soll die Gemeinschaft darüber künftig beschließen können, wäre eine entsprechende Änderung der Gemeinschaftsordnung erforderlich.

Author:

Oliver Grohmann-Velchev
MBA | Geschäftsführer, Rechtsanwalt

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