
Da wundern sich viele Wohnungseigentümer und auch der Jurist zeigt sich zumindest im ersten Augenblick erstaunt.
Die Eigentümer einer Wohnungsanlage, die einheitlich gelblich eingefärbt war, wollten den verwitterten Anstrich ihres Hauses erneuern und die Gelegenheit nutzen, die Optik des Hauses durch farbliche Akzentuierung optisch moderner erscheinen zu lassen. Das Vorhaben wurde in einer außerordentlichen Wohnungseigentümerversammlung kontrovers diskutiert und bei Ablehnung einiger Eigentümer wurde schließlich mit der Mehrheit der Stimmen beschlossen, das Wohngebäude in einem kräftigen orangen Farbton mit auffallenden Streifen, die sich in jedem Stockwerk über sechs Balkone erstreckten, zu streichen.
Die unterlegenen Miteigentümer, die gegen die neue Farbgebung gestimmt hatten, haben diesen Beschluss angefochten. Das die erstinstanzliche Entscheidung des AG München aufhebende Entscheidung des Landgerichts München I (Urteil vom 20.09.2012; Az.: 36 S 1982/12) stellte im Berufungsverfahren fest, dass es über eine bloße Instandsetzung eines alten, verwitterten Anstrichs hinausgeht, wenn durch die neue Farbgebung und Farbgestaltung der Gesamteindruck des Gebäudes nachhaltig verändert wird. In diesem Falle würde eine bauliche Veränderung vorliegen, für deren Beschlussfassung es der Einstimmigkeit bedürfe, während der angefochtene Beschluss der WEG lediglich mit der Mehrheit der Stimmen bei einigen Gegenstimmen ergangen war. Mit dieser Argumentation erklärte das Gericht den Beschluss über den geplanten neuen Anstrich für unwirksam. Es liegt nun an den Eigentümern, einen konservativeren Anstrich zu wählen, der nicht als bauliche Veränderung des Gebäudes zu werten ist oder sich auf eine moderne Farbensprache, die die Zustimmung aller Eigentümer findet, zu verständigen – ein ggf. schwieriges Unterfangen.
Stellungnahme von IN ImmoNews:
Dem Verständnis der Redaktion entsprechend liegt eine bauliche Veränderung insbesondere dann vor, wenn in die vorhandene und insoweit auch schützenswerte Bausubstanz eingegriffen werden soll. Der Durchbruch von tragenden Wänden, die nachträgliche Anbringung von Balkonen, die Aufstockung des Dachstuhls, der Einbau eines Aufzugs etc. – in diesen Fällen liegt zweifelsohne eine bauliche Veränderung vor.
Anders sehen wir dies bei einem lediglich neuen Anstrich, mag er auch noch so modern oder extravagant ausfallen. Eine derartige Veränderung muss von der Mehrheit der Eigentümer beschlossen werden können, auch wenn nicht alle zugestimmt haben. Ein Eingriff in die Bausubstanz ist in diesem Falle nämlich nur sehr schwer zu argumentieren. Das Auftragen von Farbe auf die Außenhaut des Gebäudes stellt keinen Eingriff dar, der das Gebäude substanziell verändert. Die lediglich optische Veränderung belässt das Gebäude in seiner Substanz unangetastet. Zudem erscheint die Vorstellung, dass Gerichte darüber entscheiden, welche Farbgebung noch als Instandsetzung und ab welchem Grad moderner Akzentuierung von baulicher Veränderung allein durch Farbgebung vorliegen soll, als grotesk.

