
Ein Wohnungseigentümer war von diversen anderen Wohnungseigentümern derselben Wohnungseigentümergemeinschaft für die Beschlussfassungen bei der anstehenden Eigentümerversammlung schriftlich bevollmächtigt worden. Vor der ersten Abstimmung forderte ein Teilnehmer, sofort Einsicht in die Originalvollmachten zu erhalten. Dies wurde ihm von den Versammlungsteilnehmern kraft Mehrheitsbeschluss verwehrt. Der unterlegene Eigentümer wies danach bei allen weiteren Beschlussfassungen die ordnungsgemäße Bevollmächtigung zurück und ficht die dennoch ergangenen Beschlüsse im Wege der Anfechtungsklage an.
Zu Recht, wie das Landgericht Frankfurt am Main (Urteil v. 05.08.2015; Az. 2-13 S 32/13) urteilte. Jeder Eigentümer habe das Recht, jederzeit in der Versammlung Einsicht in die Originalvollmachten zu nehmen, um die ordnungsgemäße Bevollmächtigung und letztlich auch die Beschlussfähigkeit zu überprüfen. Dieses Einsichtsrecht kann die Versammlung auch nicht durch Beschluss verweigern. Die nachfolgenden Beschlüsse sind daher ebenfalls unwirksam, da sie unter dem Fehler leiden, dass eine Person mit lediglich behaupteten, aber nicht nachgewiesenen Vollmachten an den Abstimmungen teilgenommen hat.

