
In aller Regel werden die Beschlüsse der Wohnungseigentümer in Versammlungen gefasst. Ausnahmsweise ist auch ein sogenannter Umlaufbeschluss möglich. Es geht dann meistens darum, den Verwalter durch Beschluss zu einem Tun oder Unterlassen anzuweisen. Deshalb soll die Willensbildung für diesen Beschluss ohne Beteiligung des Verwalters erfolgen.
Das Amtsgericht Hamburg-Wandsbek hat nun klargestellt, dass ein solcher Umlaufbeschluss im schriftlichen Verfahren nur dann wirksam zustande kommt, wenn alle Eigentümer zugestimmt haben. Andernfalls ist der Beschluss nicht existent.Eine Wohnungseigentümergemeinschaft ist berechtigt, mit einfachem Mehrheitsbeschluss ein Grundstück im Namen der WEG zu erwerben.

