WEG: Verkauf eines im Gemeinschaftseigentum stehenden Teilgrundstücks

WEG: Verkauf eines im Gemeinschaftseigentum stehenden Teilgrundstücks

29. Mai 2026

Häufig stehen Mehrparteienhäuser von WEG´s auf großen Grundstücken, die von den Wohnungseigentümern nur selten genutzt werden, während der Grundstücknachbar dringend einige Quadratmeter zusätzlich benötigen würde. Auch stehen Dachböden häufig leer, ohne einer vernünftigen Nutzung zugeführt zu werden. Auf der anderen Seite erfreuen sich ausbaufähige Altbaudächer zunehmender Beliebtheit einer zahlungskräftigen Klientel mit starkem Interesse, sich ein derartiges „Dach-Filetstück“ sichern zu können.

Im konkreten Fall hatte die Eigentümergemeinschaft beschlossen, einen Teil des Grundstücks der WEG an den Nachbarn zu verkaufen. Dem notariellen Vertrag stimmte ein Eigentümer nicht zu. Die Gemeinschaft klagte gegen diesen Eigentümer auf Zustimmung zur Veräußerung unter Berufung auf den nicht angefochtenen Beschluss.

Der BGH stellte in seinem Urteil vom 12.04.2013 (Az. V ZR 103/12) fest, dass die Teilveräußerung eines Grundstücks der Gemeinschaft nicht Gegenstand der Verwaltung des Gemeinschaftseigentums sei und damit auch gar nicht Gegenstand eines Beschlusses der Gemeinschaft sein kann. Es fehle an der sog. Beschlusskompetenz der WEG. Der Beschluss über die Veräußerung des Teilgrundstücks ist damit nichtig; auf den Umstand, dass der Beschluss nicht angefochten worden war, kommt es damit gar nicht an. Die Veräußerung des Teilgrundstücks scheiterte damit an der fehlenden Zustimmung eines einzelnen Eigentümers.

Nur unter ganz außergewöhnlichen Voraussetzungen, die eine Veräußerung einer Teilfläche als einzig mögliche, sinnvolle Vorgehensweise unter Anlegung eines objektiven, besonders strengen Maßstabes erscheinen lassen, sei eine Verpflichtung zur Zustimmung nach Treu und Glauben aufgrund des besonderen Treueverhältnisses der Gemeinschaftseigentümer zueinander denkbar, so der BGH.

Author:

Oliver Grohmann-Velchev
MBA | Geschäftsführer, Rechtsanwalt

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