WEG-Versammlung: Kann die Tagesordnung noch kurzfristig erweitert werden?

WEG-Versammlung: Kann die Tagesordnung noch kurzfristig erweitert werden?

29. Mai 2026

Ereignet sich das nicht fast vor jeder Wohnungseigentümerversammlung? – Zwei Tage vor der Versammlung geht bei der Verwaltung noch ein Schreiben eines Eigentümers ein, mit dem er noch die Aufnahme eines weiteren Tagesordnungspunktes verlangt. Ihn quäle dieser Punkt bereits seit längerem und er wünsche nun endlich Klarheit und eine Entscheidung der Gemeinschaft per Beschluss. In dem vom Landgericht München (1 S 5166/11) zu entscheidenden Fall handelte es sich um einen schwierigen technischen Defekt an der Heizungsanlage des Hauses.

Der Eigentümer begehrte die zusätzliche Aufnahme seines Punktes auf die Tagesordnung im Wege der einstweiligen Verfügung.

Der Verwalter hatte sich geweigert, die Tagesordnung so kurzfristig zu ergänzen.

Zu Recht, wie das Landgericht München urteilte. Der Eigentümer hatte seinen Antrag auf Aufnahme des zusätzlichen Punktes zur Tagesordnung nicht so rechtzeitig gestellt, dass der Verwalter die 2-wöchige Ladungsfrist für die Versammlung noch hätte einhalten können. Spätestens mit der Ladung zur Versammlung hat der Verwalter aber die vollständige Tagesordnung mitzuteilen, um den Wohnungseigentümern die Möglichkeit zu geben, sich ordentlich und umfänglich auf die Versammlung vorzubereiten. Die übrigen Wohnungseigentümer haben ein Recht darauf, nicht von zusätzlichen Tagesordnungspunkten, von denen Sie ggf. erst in der Versammlung erfahren, überrascht zu werden.

Nur bei ganz außerordentlicher Dringlichkeit, so wies das Gericht darauf hin, könne ein Anspruch auf Ergänzung der Tagesordnung gegeben sein. In diesem Falle bedürfe es dann aber auch gar keines Antrages eines Eigentümers, denn in diesem Falle wäre wohl auch der Verwalter gehalten, den Punkt von sich aus auf die Tagesordnung zu setzen.

Author:

Oliver Grohmann-Velchev
MBA | Geschäftsführer, Rechtsanwalt

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