WEG: Vertretung in der Eigentümerversammlung

WEG: Vertretung in der Eigentümerversammlung

29. Mai 2026

Sofern die Teilungserklärung einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) nichts anderes vorschreibt, darf sich jeder Eigentümer durch einen Bevollmächtigten in der Eigentümerversammlung vertreten lassen. In diesem Falle darf der Eigentümer aber nicht selbst an der Versammlung teilnehmen. Erscheint der Eigentümer dann doch auch selbst, so wird aus dem Bevollmächtigten ein „nicht teilnahmeberechtigter Dritter“ und es liegt ein Verstoß gegen den Grundsatz der Nichtöffentlichkeit der Eigentümerversammlung vor. Sämtliche Beschlüsse in dieser Versammlung können aus diesem Grunde erfolgreich angefochten werden.

Das Landgericht Karlsruhe hat dies mit Urteil vom 21.07.2015 (11 S 118/14) selbst für den Fall entschieden, dass der Eigentümer, selbst der die Versammlung leitende Verwalter des Hauses, seine Ehefrau und seinen Sohn als Bevollmächtigte für seine beiden Wohneinheiten bestellt hatte und diese in der Versammlung anwesend waren.

Anmerkung IN ImmoNews
Etwas anderes gilt, wenn der Bevollmächtigte ebenfalls Eigentümer der WEG ist und somit die Nichtöffentlichkeit gewahrt bleibt. Es ist dann lediglich darauf zu achten, dass nicht beide, Eigentümer und bevollmächtigter, abstimmen – was dann wieder zur Anfechtbarkeit der jeweiligen Beschlüsse führen würde.

Author:

Oliver Grohmann-Velchev
MBA | Geschäftsführer, Rechtsanwalt

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