Wohnungseingangstüren sind Gemeinschaftseigentum

Wohnungseingangstüren sind Gemeinschaftseigentum

29. Mai 2026

Wohnungseingangstüren zu den einzelnen Wohnungen in einer Wohnungseigentümergemeinschaft sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 25.10.2013, Az. V ZR 212/12) auf jeden Fall Gemeinschaftseigentum. Dies gilt laut BH selbst dann, wenn die Teilungserklärung die Türen zu Sondereigentum erklärt.

Geklagt hatte eine Miteigentümerin, die sich dem mehrheitlichen Beschluss der Gemeinschaft, wonach die Wohnungseingangstüren aus Holz in der Farbe mahagonihell hergestellt und einen Glasscheibeneinsatz in drahtornamentweiß in exakt festgelegter Größe enthalten mussten, nicht beugen wollte. Die Miteigentümerin hielt diesen Beschluss für nichtig und wollte insbesondere auch festgestellt haben, dass sie zumindest hinsichtlich der Innenseite der Eingangstüre freies Gestaltungsrecht habe.

Der BGH befand den Mehrheitsbeschluss der Gemeinschaft für rechtmäßig. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass Wohnungseingangstüren räumlich und funktional zunächst sowohl mit Sonder- als auch mit Gemeinschaftseigentum in Zusammenhang stehen. Gerade und erst durch das Einsetzen der Wohnungseingangstüren werde aber Gemeinschafts- von Sondereigentum getrennt und stelle so eine unverzichtbare Trennlinie zur Begründung der Abgeschlossenheit der einzelnen Wohnungen und damit die Voraussetzung für die Begründung von Sondereigentum dar.

Die Gemeinschaft hat damit die Beschlusskompetenz, über Material, Ausstattung und Farbgestaltung der Wohnungseingangstüren durch Mehrheitsbeschluss zu befinden. Eine diesem Richterspruch ggf. entgegenstehende Zuordnung in der Teilungsanordnung ist unbeachtlich, da nichtig.

Mit der Frage, inwieweit die betroffene Miteigentümerin zumindest die Innenseite der Eingangstüre farblich frei gestalten kann, hat sich der BGH lediglich wegen der verfahrensspezifischen Konstellation, die eine Befassung auch mit dieser Frage nicht hergab, nicht befasst.

Hinweis von IN ImmoNews:

Die Innenseite der Eingangstüre dürfte nach unserer Rechtsauffassung vom jeweiligen Eigentümer frei zu gestalten sein, solange es nicht um einen ernsthaften Eingriff in die Substanz der Türe, der auch nach außen erkennbar ist, sondern nur um die farbliche Umgestaltung des Innenblatts der Türe geht. Eine eigene Farbgebung der Eigentümer beeinträchtigt auf der einen Seite die Rechte der Wohnungseigentümergemeinschaft oder einzelner anderer Eigentümer nicht, nachdem die farbliche Umgestaltung der Türinnenseite außerhalb der Wohnung gar nicht wahrgenommen werden kann. Dagegen steht das Recht zur freien Entfaltung der Persönlichkeit, das dazu führen muss, dass innerhalb des besonders geschützten Wohnungsbereiches eine farbliche Anpassung der Eingangstüre an die ansonsten in der Wohnung vorherrschende individuelle Farbgebung möglich sein muss bzw. nicht durch Mehrheitsbeschluss der Gemeinschaft beschränkt werden kann.

Author:

Oliver Grohmann-Velchev
MBA | Geschäftsführer, Rechtsanwalt

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