Zahlung von Abschlagsrechnung ist kein Anerkenntnis

Zahlung von Abschlagsrechnung ist kein Anerkenntnis

29. Mai 2026

Auch die vorbehaltlose Zahlung einer Abschlagsrechnung bedeutet nicht, dass die darin in Rechnung gestellten Leistungen als vollständig und/oder mangelfrei vom Werkunternehmer erbracht wurden. Der Auftraggeber erklärt damit insbesondere nicht gleichzeitig die Erfüllung aller in der Abschlagsrechnung aufgelisteten Leistungen durch den Werkunternehmer.

Dies hat das OLG Dresden in seinem Urteil vom 11.01.2012 (13 U 1004/11) festgestellt. Das Gericht führt aus, dass Abschlagszahlungen stets nur Anzahlungen auf den Werklohnanspruch für das Gesamtwerk darstellen und keine weitere immanente Erklärung beinhalten. Nach Abschluss der werkvertraglichen Leistungen hat der Werkunternehmer seine Leistungen in einer Schlussrechnung abzurechnen. Dem Auftraggeber stehen im Rahmen der Prüfung dieser Schlussrechnung sämtliche Einwendungen gegen die Grundlagen der Berechnung, die Vergütungssätze, den Leistungsumfang, den Leistungsstand sowie ggf. Mängeleinreden etc. zur Verfügung.

Der BGH hat im Übrigen eine Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen.

Tipp von IN ImmoNews:

Anders kann es sich natürlich verhalten, wenn der Auftraggeber zusätzlich zur vorbehaltslosen Zahlung der Abschlagsrechnung – und sei es auf Veranlassung des Werkunternehmers – bestätigende Erklärungen zu den abgerechneten Leistungen und deren Umfang und/oder Ausführung abgibt. Im Zweifel ist Bauherrn daher zu raten, keine Erklärungen, mit denen Leistungen, deren Umfang oder Qualität anerkannt werden, abzugeben. Zu vertraglich vereinbarten Zwischenabnahmeterminen wird dringend angeraten, einen Bauingenieur/Architekt oder sonstigen Fachmann hinzuzuziehen.

Author:

Oliver Grohmann-Velchev
MBA | Geschäftsführer, Rechtsanwalt

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