
Häufig findet sich zum Schutz der Bauherrn vor Verlusten aufgrund einer Insolvenz des Bauträgers in Bauträgerverträgen die Klausel, dass der Bauträger seine Gewährleistungsansprüche gegen die einzelnen, für die unterschiedlichen Gewerke an der Baustelle unter Vertrag genommenen Werkunternehmer an den Bauherrn abtritt. Nachdem bei Abschluss des Bauträgervertrages dabei nicht selten die einzelnen Werkunternehmen noch gar nicht feststehen oder sich auch im Laufe der Bauphase auch ändern können, werden die Werkunternehmen in der Regel im Vertrag nicht namentlich benannt. Die Abtretung erfolgt vielmehr pauschal.
So hatte das OLG Düsseldorf über folgende konkrete Klausel im Bauträgervertrag zu befinden:
„Die dem Veräußerer (d.h. der Bauträger; die Red.) zustehenden Gewährleistungsansprüche gegenüber den am Bau und der Planung Beteiligten einschließlich Architekten werden von dem Veräußerer mit Wirkung zum Zeitpunkt vollständiger Kaufpreiszahlung (an den Bauherrn; die Red.) abgetreten – ……… „
Der Bauherr machte in der Folge Gewährleistungsansprüche gegenüber einem Werkunternehmer/Planer aus abgetretenem Recht geltend. Dieser wandte u.a. ein, dass die Abtretung wegen der fehlenden namentlichen Nennung in der Abtretungsklausel zu unbestimmt und damit unwirksam sei.
Das OLG Düsseldorf urteilte (Urteil vom 24.09.2013, I-21 U 122/12), dass es für die Wirksamkeit der Abtretungsklausel allein darauf ankommt, dass die am Bau beteiligen Werkunternehmer und damit die Schuldner der Gewährleistungsansprüche hinreichend bestimmbar sind. Die zu beurteilende Klausel gäbe hierzu ausreichend Klarheit. Der Bauträger könne mit der Offenlegung der Verträge, die er für die Errichtung des Bauwerks mit den einzelnen Werkunternehmern geschlossen hat, die Schuldner der Gewährleistungsansprüche eindeutig und unter Namensnennung bestimmen. Dies erfülle die für eine wirksame Abtretung erforderlichen Voraussetzungen an die Bestimmtheit der Formulierung.

