von Rechtsanwalt Oliver Grohmann-Velchev
Nach einer energetischen Modernisierung hat der Vermieter die Miete um monatlich 42,00EUR erhöht. Die alleinstehende Mieterin wendet unter Berufung darauf, dass ihr nunmehrnach Abzug aller monatlichen Mietbelastungen nur noch ca. die Hälfte ihres monatlichenNettoeinkommens verbleiben würde, das Vorliegen einer unzumutbaren Härte ein undverweigert damit die Mieterhöhung. Der Vermieter klagt auf Zahlung der erhöhten Miete.
Das sicherlich nicht als sonderlich vermieterfreundlich bekannte Landgericht Berlin stellt inseinem Urteil vom 28.12.2021 (Az: 67 S 279/21) fest, dass sich ein alleinstehender Mieternicht mit Erfolg auf das Vorliegen eines besonderen wirtschaftlichen Härtegrundes berufenkann, wenn ihm nach Abzug der monatlichen Mietbelastungen noch weitere 1.339,34 EURzur Verfügung stehen. Dieser Betrag entspräche immerhin weit mehr als die Hälfte desbundesweit durchschnittlich monatlich zur Verfügung stehenden Nettoeinkommens, sodassnicht von einer unzumutbaren Härte im Sinne der mietgesetzlichen Regelung auszugehensei.
Dabei schränkt das LG Berlin diese Entscheidung aber insoweit ein, als es ausführt, dassdieser Richterspruch keine Allgemeingültigkeit haben könne. Es komme immer auf denspeziellen Einzelfall an. So sei es insbesondere auch nicht gerechtfertigt, die Frage derunzumutbaren Härte pauschal davon abhängig zu machen, dass dem Mieter nach Abzug derMietkosten zumindest mehr als die Hälfte seines monatlichen Nettoeinkommens verbleibe.Das Gericht weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass wohlhabenden Mieterngrundsätzlich ein höherer Anteil ihres Einkommens für die Miete zuzumuten sei und dass inGroßstädten der Mietanteil am monatlichen Nettoeinkommen grundsätzlich höher sei.
Hinweis des Autors:
Mit diesen Einschränkungen zeigt das LG Berlin dann also doch wieder sein wahres Gesicht.Auf die Idee, dass sich ein Mieter eben eine günstigere Wohnung suchen muss für den Fall,dass er sich seine Wohnung nach Durchführung einer Mieterhöhung, bei der die ohnehinbereits stark eingeschränkten gesetzlichen Bestimmungen für eine Mieterhöhung peinlichstgenau eingehalten wurden, kommt das LG Berlin offensichtlich nicht. Dabei ist es eben unterkeinem Aspekt gerechtfertigt, auf die finanziellen Verhältnisse des Mieters abzustellen; eskommt lediglich darauf an, ob die Mieterhöhung den gesetzlichen Anforderungen genügt.Ein Beispiel verdeutlicht das: Künftig soll der Vermieter nach dem Willen der Ampel-Regierung einen Anteil an den Heizkosten des Mieters tragen, sofern sein Mietobjekt nichtnach dem Stand der Technik energetisch optimiert ist. Kommt der Vermieter dieserForderung nach und nimmt eine energetische Sanierung vor, um so zu wenigerEnergieverbrauch und Nebenkosten des Mieters beizutragen und die eigene anteiligeKostenlast an den Heizkosten des Mieters zu verhindern, so muss er doch zwingend –unabhängig von der finanziellen Ausstattung des Mieters – in der Lage sein, die Mietezumindest nach den mittlerweile ohnehin stark eingeschränkten Möglichkeiten nachAbschluss der Sanierung entsprechend zu erhöhen.

