Zustand zu Mietbeginn hat im Zweifel der Mieter zu beweisen

Zustand zu Mietbeginn hat im Zweifel der Mieter zu beweisen

29. Mai 2026

Die Bestimmung in Mietverträgen, wonach der Mieter Schönheitsreparaturen in der Wohnung auch dann durchführen muss, wenn er die Wohnung bei Einzug unrenoviert übernommen hat, ist nach derzeitiger Rechtsauffassung des BGH unwirksam, siehe auch hier.

Will ein Mieter eine derartige Klausel zu Fall bringe, obwohl der Vermieter vorträgt, die Wohnung sei renoviert übergeben worden, so hat der Mieter den unrenovierten Zustand bei Einzug zu beweisen.

Dies bestätigte das LG Berlin in seiner Entscheidung vom 18.08.2015 (Az.: 63 S 114/14). Gleichgültig ist dabei, ob dieser Beweis aufgrund des, wie in diesem Fall, bereits seit 58 Jahren bestehenden Mietverhältnisses außerordentlich schwer fällt – auch deshalb, weil keine Zeitzeugen für den Zustand bei Übergabe mehr leben und ein Übergabeprotokoll nicht (mehr) existiert.

Anmerkung:
Die Beweislastregel, die besagt, dass grundsätzlich derjenige das beweisen muss, auf das er seinen Anspruch stützt, kann – unabhängig von der tatsächlichen Rechtslage – ein scharfes Schwert darstellen.
Stets, aber insbesondere für den Fall, dass Vermieter eine vollständig renovierte Wohnung zu Mietbeginn übergeben, empfiehlt es sich, neben der Fertigung eines ausführlichen Übergabeprotokolls auch aussagekräftige Fotos zu schießen. Auch die Beiziehung eines Zeugen, der ja als Protokollführer fungieren und damit auch noch von Nutzen sein kann, schadet nicht.

Author:

Oliver Grohmann-Velchev
MBA | Geschäftsführer, Rechtsanwalt

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