
Bei einer Kündigung von Wohnraum sind stets Kündigungsfristen zu beachten. Das Gesetz sieht eine Mindestfrist von knapp drei Monaten vor, die zwischen Ausspruch der Kündigung und der tatsächlichen Beendigung des Mietverhältnisses liegen muss.
Kündigt der Mieter selbst – weil er in eine größere Wohnung zieht oder berufsbedingt ein Wohnortwechsel ansteht – so muss auch er diese Kündigungsfrist wahren. Möchte er dazu auch noch möglichst kurzfristig ausziehen und sich die weitere Miete bis zur Beendigung des Mietverhältnisses sparen, so wird häufig versucht, dem Vermieter einen Nachmieter anzubieten, der sofort in den Mietvertrag einsteigen würde. Der Vermieter möchte dies aber häufig gar nicht – er will sich seinen nächsten Mieter nämlich selbst aussuchen.
Das Landgericht Berlin hat nun in seinem Hinweisbeschluss vom 03.03.2016 (67 S 39/16) ausgeführt, dass der Vermieter für den Fall, dass der Mieter bei einer Eigenkündigung lediglich die kurze Kündigungsfrist von drei Monaten einzuhalten hat, unter keinen rechtlichen Umständen verpflichtet ist, einen von seinem Mieter nachgewiesenen Nachmieter zu akzeptieren. Dies gilt auch dann, wenn der nachgewiesene Nachmieter grundsätzlich passen würde, keine Negativmerkmale bekannt sind und auch die Bonität und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zur dauerhaften Zahlung der Miete außer Frage steht.
Etwas anderes kann gelten, wenn der Mieter aufgrund vertraglicher Bestimmung eine längere Kündigungsfrist einzuhalten hat. In diesem Fall kann der Vermieter aus Treu und Glauben verpflichtet sein, einen Nachmieter zu akzeptieren.

