Wie viele Bohrlöcher darf ein Mieter hinterlassen?

Wie viele Bohrlöcher darf ein Mieter hinterlassen?

29. Mai 2026

Bohrlöcher in Fliesen des Badezimmers sind häufig der Quell heftiger Streitigkeiten bei Auszug des Mieters. Nachdem der Mieter seine bei Einzug montierten Badschränke, Badaccessoires, Handtuchhalter, Klopapierhalter, Seifenspender etc. wieder abgebaut hat, zeigt sich oft ein Bild der Verwüstung, dem augenscheinlich ein Emmentaler als Vorlage diente.

Natürlich kann der Vermieter seinem Mieter nicht völlig verbieten, z. B. Löcher zum Aufhängen schwerer Badezimmerschränke zu bohren. Aber was ist mit den leichten Utensilien, deren Aufhängung auch keine besonders hohe Tragfähigkeit aufweisen muss? Darf der Vermieter den Mieter verpflichten, wenn möglich Kleber zu verwenden, die rückstandsfrei wieder zu entfernen sind? Wie viele Bohrlöcher sind noch vertragsgemäß – und ab welcher Anzahl liegt Sachbeschädigung vor?

Gesetzlich geregelt ist die Frage nicht. Die Gerichte entscheiden stets den Einzelfall – und damit durchaus unterschiedlich.

Der Bundesgerichtshof hat die Vermieter mit seiner pauschalierten Feststellung, dass Bohrlöcher grundsätzlich erlaubt seien – unabhängig davon, ob dies im Mietvertrag erlaubt oder ausgeschlossen wurde –, sofern sich deren Anzahl im üblichen Rahmen halten würden, ziemlich im Regen stehen lassen. Halten sich die Bohrlöcher in ihrer Anzahl im üblichen Rahmen, so sei der Mieter bei Auszug auch nicht verpflichtet, diese zu beseitigen, insoweit Schönheitsreparaturen durchzuführen oder Ersatz zu leisten.

Gerichtsentscheidungen, die noch von vertragsgemäßem Gebrauch und damit der Einhaltung des üblichen Rahmens ausgingen:

Landgericht Hamburg:       32 Bohrlöcher!
Oberlandesgericht Köln:   34 Bohrlöcher!

Beide Gerichte gingen jeweils davon aus, dass diese Anzahl von Bohrlöchern erforderlich war, um sämtliche erwünschten Badezimmermöbel und Accessoires aufzuhängen.

 Anmerkung von ProEigentum:
Offensichtlich reicht bei dieser Frage die Mieterfreundlichkeit der Gerichte soweit, dass  nur eine ernsthafte Bedrohung der Statik des Hauses durch die Anzahl der Bohrlöcher zur Annahme einer Sachbeschädigung führen dürfte.
Möglich ist allerdings, den Mieter vertraglich dazu zu verpflichten, zu kleben statt zu bohren, soweit dies wegen der in der Regel niedrigeren Tragkraft möglich ist. Es ist ein rückstandslos zu entfernender  Kleber zu verwenden.

Author:

Oliver Grohmann-Velchev
MBA | Geschäftsführer, Rechtsanwalt

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