GEWERBE

Wohnen und Arbeiten im selben Mietobjekt – Kann bei Mischmietverhältnissen ohne Eigenbedarf gekündigt werden?

Immer mehr Kleingewerbetreibende oder Selbständige möchten ein Haus mieten, in dem sie sowohl wohnen als auch arbeiten können. So lässt sich Arbeit und Familie oft viel leichter unter einen Hut bekommen und man spart dazu noch Zeit, Geld und Nerven, um den täglichen Weg zur Arbeitsstätte zu bewältigen. Der BGH hatte nun anlässlich einer durch den Vermieter ausgesprochenen Kündigung zu entscheiden, ob auf diese Kündigung die Vorschriften über die Wohnungsmiete oder doch eher der Gewerbemiete anzuwenden sind.

Mietminderung wegen hoher Heizkosten ausgeschlossen

Die Parteien schlossen einen Mietvertrag über Gewerberäume. Das Haus war bereits vor der Wende auf dem Gebiet der damaligen DDR errichtet. Vor Abschluss des Mietvertrages im Jahre 2007 ließ der Vermieter das Haus zwar umfassend renovieren, die ursprüngliche Fernwärme-Heizungsanlage, die nur zentral gesteuert werden konnte, und das Belüftungssystem wurden dabei allerdings nicht erneuert. Im Jahre 2010 minderte der Mieter für einige Monate die Miete mit der Begründung, aufgrund der hohen Heizkosten, die auf die fehlende individuelle Regulierung zurück zu führen seien, sei die Heizanlage nicht wirtschaftlich zu betreiben.

Verstoß gegen Konkurrenzschutz ist Mietmangel

Am Beispiel einer Arztpraxis hat der BGH (Urteil vom 10.10.2012; XII ZR 117/10) nunmehr in aller Klarheit festgestellt, dass ein Mieter eines Gewerberaummietvertrages darauf vertrauen darf, dass ihm der Vermieter nicht im selben Anwesen oder einem anderen in unmittelbarer Nähe dazu befindlichen gewerblichen Anwesen einen direkten Konkurrenten vor die Nase setzt.

Dies gelte sowohl für den Fall, dass der Mietvertrag eine Konkurrenzschutzklausel beinhalten würde als auch dann, wenn keine diesbezügliche ausdrückliche Regelung existiere (sog. vertragsimmanenter Konkurrenzschutz).

Haftungsausschluss im Gewerbemietvertrag

Üblicherweise finden sich in Gewerbemietverträgen Klauseln, wonach der Vermieter keine Haftung dafür übernimmt, dass das Mietobjekt in tatsächlicher und / oder rechtlicher Hinsicht für die geplante Nutzung durch den Mieter geeignet ist. Der Bundesgerichtshof hat allerdings bereits in einer Entscheidung aus dem Jahre 2007 (Urteil vom 24.10.2007, VII ZR 27/06) die Bestimmung in einem Gewerbemietvertrag für unwirksam erklärt, wonach jegliche Haftung des Vermieters dafür, dass die Gewerbemieträume den geltenden baurechtlichen Anforderungen für die geplante Gewerbenutzung entsprechen, unwirksam ist.

Säumigen Gewerbemietern kann der Hahn abgedreht werden

Anders als bei Räumen, die zu Wohnzwecken vermietet werden, ist es dem Vermieter von Gewerberäumen erlaubt, Versorgungsleistungen wie Wasser, Heizung und Strom einzustellen, sofern der gewerbliche Mieter bis zum Auszug oder gegebenenfalls während des Laufes eines bereits anhängigen Räumungsverfahrens keine Miete mehr zahlt. Obwohl die Einstellung von Versorgungsleistungen durch den Vermieter einer Selbsthilfe nahe kommt, die zur Durchsetzung mietrechtlicher Ansprüche grundsätzlich nicht gestattet ist, erlaubt der BGH (AZ XII ZR 103/07) diese Vorgehensweise des Vermieters ausdrücklich.

Bei Gewerberäumen Kaution über sechs Monatsmieten zulässig

Anders als bei Mietverträgen über Wohnraum, bei denen die Höhe der Mietsicherheit auf das dreifache der Monatsmiete begrenzt ist (§551 Abs 1 BGB) kann nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 28.05.2009 bei Mietverträgen über Gewerberäume die Höhe der Mietkaution einen Betrag von 6 Monatsmieten betragen.

Das Gericht wies darauf hin, dass bei Gewerbemiete die Mietsicherheit grundsätzlich frei vereinbart werden kann. Lediglich Sicherheitsleistungen, die weit über das mutmaßliche Sicherungsinteresse des Vermieters hinaus gehen, können im Einzelfall sittenwidrig und damit unwirksam sein.

Ihre Immobilie anbieten

Was sollten Sie als Eigentümer beim Haus-/Wohnungsverkauf grundsätzlich beachten?

Verkehrswertermittlung  -  das Wichtigste gleich zu Beginn des Verkaufsprozesses

  • unter Wert verkaufen bedeutet Geld verschenken
  • zu teuer anbieten bedeutet zu lange Vermarktungszeiten, in denen das Objekt langsam „verbrennt“ und letztlich deutlich unter dem erzielbaren Bestpreis verkauft werden muss.

Zielgruppe identifizieren

  • In welcher Lage und in welchem Zustand befindet sich Ihr Objekt?
  • Ist das Objekt kinderfreundlich oder behindertengerecht?
  • Bietet die Infrastruktur Kindergärten, Schule, Einkaufsmöglichkeiten, gute MVG-Anbindung?
  • Daraus ergibt sich eine Käufer-Zielgruppe, für die die Insertion und sonstige Bewerbungsmaßnahmen ausgerichtet sein sollten. Die Bewerbung für eine Familie mit drei Kindern sieht anders aus als für ein älteres, kinderloses Ehepaar.     

Unterlagen zusammenstellen

Kaufinteressenten möchten vollständige Unterlagen vorgelegt bekommen. Da kommt ganz schön was zusammen. Aktueller Grundbuchauszug; ehemalige Baugenehmigung; Baubeschreibung; Protokolle, Jahresabrechnungen, Teilungserklärung, Gemeinschaftsordnung etc. bei WEG. Insbesondere der Energieausweis muss ggf. sogar noch während der Insertion erstellt werden, sonst droht Bußgeld seit 01.05.2015!

Objekt anbieten

Ohne ein elektronisches Exposé mit wenigstens 1-2 Fotos, einem Grundrissplan, den Eckdaten mit Angaben zur Energieeffizienz und der Preisgabe Ihres Namens und Ihrer Kontaktdaten geht heutzutage natürlich nichts.

Objektbesichtigung

Nicht selten melden sich entweder ganze Heerscharen von Interessenten, die dann schwer zu organisieren sind oder es finden sich nur tröpfchenweise einzelne Interessenten, die den Termin dann kurzfristig 5 Minuten vor Beginn der Besichtigung per email absagen – zu einer Zeit, zu der Sie längst von zu Hause losgefahren sind und bereits vor Ort warten oder andere Termine für die Besichtigung verschoben haben. Das ist dann ärgerlich.

Warum lohnt es sich, einen professionellen Immobilienmakler zu beauftragen?

Marktkenntnis
Ihr qualifizierter Makler beobachtet den lokalen Immobilienmarkt seit Jahren und entwickelt dabei ein untrügliches Gespür für den Wert Ihrer Immobilie – zusammen mit einer seriösen Objektbewertung eine unschlagbare Kombination!


Wertermittlung Ihrer Immobilie

Nein, es genügt nicht, die inserierten Preise ähnlicher Objekte in ImmoScout24 zu vergleichen! Zwei Straßen weiter – und die Lage ist gegebenenfalls völlig anders zu bewerten. Baujahr, Grundriss, Zimmeraufteilung, Ausstattung, Erhaltungszustand, Haustechnik, Grundstücksgröße, Realteilung oder WEG – die Wertermittlung gehört in Profihände!


Unterlagen, Energieausweis, Grundriss, Objektfotos, Exposé, Inserate, u.s.w.  - sehr viel Arbeit, die Sie in die routinierten Hände eines Spezialisten legen sollten.

Eingehende Interessentenanrufe

auch an Sonn- und Feiertagen und oft noch um 22:00 Uhr oder bereits um 06:30 Uhr;
Ziehen Sie die Reißleine und bleiben Sie durch Einschaltung eines Maklers so lange wie möglich ungestört und auf Wunsch auch anonym!


Besichtigungen

nicht immer leicht für den Eigentümer, der keine Erfahrung mit vielen unterschiedlichen Charakteren und Personengruppen hat, die ungeniert durch sein Haus ziehen, jeden Schalter drücken und selbst vor dem Bilderrahmen des Familienfotos nicht Halt machen – ein guter Makler führt die Termine für Sie elegant, selbstsicher und souverän durch.

Video: „Ich dachte, es geht halt auch so“


Kaufpreisverhandlungen

Ein ungeschriebenes Gesetz besagt, dass sich ein Anwalt nie selbst verteidigen sollte!
Gleiches gilt sinngemäß für den Immobilien-Eigentümer, der beim Verhandeln über Vertragsdetails und Kaufpreis in eigener Sache, zumindest ohne sachkundige Unterstützung, nur verlieren kann, weil er zu stark emotional gebunden ist.

Eigentlich unverständlich, warum es immer noch Eigentümer gibt, die ihre Immobilie selbst verkaufen.

Sie lassen Ihre Haare doch auch vom Friseur schneiden, oder?

Warum Sie sich für die Premium Vermarktung durch ProEigentum Immobilien entscheiden sollten?

  • Beschaffung von Grundbuchauszügen, Bauakten, etc.
  • Detaillierte Klärung des Baurechts bei Grundstücken
  • gestaltete Grundrisse in 2D und 3D
  • animierte 3D-Darstellung möglicher Baukörper durch Architekt
  • Fotos durch Berufsfotograf
  • Homestaging (Möblierung während der Vermarktungsphase)
  • Objekt-Video
  • Einzelbesichtigungstermine oder
  • Open House Event mit Bieterverfahren (auf Wunsch mit Catering)
  • rechtliche Begleitung durch Unternehmensanwalt in allen Phasen
  • Finanzierungsprüfung (Eigenkapital und Fremdfinanzierungsmittel)
  • Notartermin – Vorbereitung und Begleitung
  • Objektübergabe mit Übergabeprotokoll und einem Glas Champagner
  • Wohngeldsplitting, Mitteilung an Einwohnermeldeamt,
  • Meldung des Besitzübergangs an Hausverwaltung bei WEG

Lassen Sie sich in einem persönlichen Gespräch von uns beraten und eine für Ihre Immobilie maßgeschneiderte Vermarktung besprechen!

Es liegt an Ihnen!