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BGH: Wer zahlt Sonderumlage bei Eigentumswechsel?

Häufig wird eine Wohnung zu einem Zeitpunkt verkauft, zu dem eine Sonderumlage zur Beschlussfassung bevorsteht, gerade beschlossen, aber vom Verwalter noch nicht abgerufen wurde oder Teilbeträge erst zu einem späteren Zeitpunkt zur Zahlung fällig werden sollen. Immer wieder stellt sich in diesem Zusammenhang die Frage, wer von den beiden Vertragsparteien die Sonderumlage bzw. beschlossene Teilbeträge zu zahlen hat.
Der BGH hat diese Fragestellung mit seinem Urteil vom 15.12.2017 (Az: V ZR 257/16) beantwortet.

Mitgefangen - Mitgehangen

Häufig kümmert sich nur einer von mehreren Eigentümern um den anstehenden Verkauf einer Immobilie, sei es der getrennt lebende Ehepartner oder ein einzelnes Mitglied einer Erbengemeinschaft. Im notariellen Kaufvertrag wird dann in aller Regel ein umfassender Gewährleistungsausschluss für Mängel vereinbart, der nur dann unwirksam ist, wenn der Verkäufer einen Mangel, den er kannte oder kennen musste, dem Käufer gegenüber arglistig verschwiegen hat.

BGH: Frühere Abnahme für späteren Erwerber nicht bindend

Ein späterer Erwerber kann nicht wirksam durch die Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung, einen Beschluss der bisherigen Eigentümergemeinschaft oder den mit dem Bauträger geschlossenen Kaufvertrag an die bereits mit den bisherigen Eigentümern vorgenommene Abnahme des Gemeinschaftseigentums gebunden werden. Dies hat der BGH in seinem Urteil vom 12.05.2016 (VII ZR 171/15) festgestellt.

Es zählt, was im Vertrag steht

Der Verkäufer hatte sein Grundstück mit Haus im Internet annonciert, wobei er eine Wohnfläche von ca. 200 m² und eine Nutzfläche von ca. 15 m² angab. Zudem übergab er vor Vertragsschluss die Grundrisspläne, aus denen sich in der Addition diese Größenangaben auch darstellten.

Der notarielle Kaufvertrag machte zur Größe der Wohnfläche keine Angaben, Unterlagen dazu waren der Notarurkunde nicht beigefügt. Zu einem späteren Zeitpunkt ließ der Käufer das Haus exakt vermessen, wobei sich eine tatsächliche Wohnfläche von lediglich 171,74 m² ergab.

Kaufvertrag muss 2 Wochen vor Notartermin vorliegen

Die Parteien, beides Privatpersonen, haben es eilig. Der Verkäufer will den Verkauf seiner Immobilie endlich in „trockene Tücher“ bringen, der Käufer will sicherstellen, dass nicht noch zu guter Letzt ein unliebsamer Konkurrent mit einem ggf. noch besseren Angebot auftaucht. Beide Parteien können also nach der grundsätzlichen Einigung, das Geschäft abschließen zu wollen, durchaus gute Gründe dafür haben, nun so schnell wie möglich den notariellen Vertrag beurkunden zu lassen. So geschehen in unserem Fall. Bereits einen Tag nach Besichtigung des Objekts und der mündlichen Einigung trafen sich die Kaufvertragsparteien beim Notar. Der Notar wies zwar darauf hin, dass die Parteien als Verbraucher nach dem Gesetz den Entwurf des Vertrages 2 Wochen vorher übersandt erhalten sollten, beurkundete den Vertrag aber gleichwohl. Der Käufer verzichtete nämlich im Vertrag auf die Einhaltung dieser 2-Wochen-Frist. Zudem wurde dem Käufer ein 5-wöchiges Recht zum Rücktritt vom Vertrage eingeräumt.

Vereinbarung von gesondertem Kaufpreises für Anteil an WEG-Rücklage

Jeder, der eine Immobilie erwerben möchte, stört sich in der Regel an der dabei zu zahlenden Grunderwerbssteuer. Allgemein bekannt ist, dass die Steuerpflicht zum Beispiel dadurch ein wenig verringert werden kann, dass ein Teil des vereinbarten Kaufpreises nach dem notariellen Vertrag auf die zusammen mit der Wohnung oder dem Haus veräußerte Einbauküche oder sonstige Einrichtungsgegenstände entfallen soll. Dieser Kaufpreisanteil unterliegt dann nicht der Grunderwerbssteuer.

Gescheiterter Immobilienkauf: Schadenersatz wegen aufgenommenem Finanzierungsdarlehen?

Eigentlich war alles besprochen, man war sich über den Kaufpreis und die Formulierungen im Vertragsentwurf des Notars einig geworden und der Beurkundungstermin stand am nächsten Tage an. Voller Vorfreude nahmen die Kaufinteressenten am Vortag der Vertragsunterzeichnung nochmals einen letzten Besichtigungstermin war, bei dem sie auch die Verkäuferin kennenlernten, nachdem vorher alles über einen Makler gelaufen war. Plötzlich stellte die Kaufinteressentin fest, dass es sich bei dem künftigen Nachbarn um einen netten Arbeitskollegen handelte, mit dem sie ein anregendes Gespräch führte.

BGH: Begrenzter Schadenersatz beim Hauskauf

Stellt sich nach Erwerb eines Hauses heraus, dass ein Mangel vorliegt, so kann der Käufer grundsätzlich vom Verkäufer Schadenersatz verlangen, sofern Gewährleistungsrechte nicht vertraglich wirksam ausgeschlossen wurden – so etwa, wenn es sich um verdeckte oder vom Verkäufer verschwiegene Mängel handelt. Die Höhe des Schadenersatzes richtet sich dabei in der Regel nach der Höhe der Kosten, die aufzuwenden sind, um die Mängel ordnungsgemäß zu beheben.

Zahlung von Abschlagsrechnung ist kein Anerkenntnis

Auch die vorbehaltlose Zahlung einer Abschlagsrechnung bedeutet nicht, dass die darin in Rechnung gestellten Leistungen als vollständig und/oder mangelfrei vom Werkunternehmer erbracht wurden. Der Auftraggeber erklärt damit insbesondere nicht gleichzeitig die Erfüllung aller in der Abschlagsrechnung aufgelisteten Leistungen durch den Werkunternehmer.

Vorkaufsrecht des Mieters bei Verkauf von Mietshaus

Die Beklagte dieses Falles war Voreigentümerin eines an mehrere Mieter vermieteten, ungeteilten Mehrfamilienhauses mit vier Wohneinheiten. Nach Vorliegen der von ihr noch eingeholten Abgeschlossenheitsbescheinigung verkaufte sie das nach wie vor ungeteilte Mietshaus im Ganzen an drei Erwerber. Diese vereinbarten durch notariellen Vertrag noch am selben Tage die Teilung des Objekts und Bildung von Wohnungs-/Sondereigentum hinsichtlich der vier Wohnungen.

Stark überhöhter Kaufpreis – Immobilienkaufvertrag kann nichtig sein!

Die meisten Eigentümer von Immobilien sind sicherlich der Ansicht, dass jeder erzielbare Preis beim Verkauf rechtens ist, solange es einen Marktteilnehmer gibt, der den aufgerufenen Kaufpreis bereit ist zu zahlen. Der Markt reguliert den Preis. Zudem besteht in Deutschland Vertragsfreiheit und das beinhaltet auch die Festlegung des Preises. Sicherlich sind derartige Gedanken nicht falsch – sie gelten jedoch nicht uneingeschränkt. Besteht nämlich zwischen dem verlangten Kaufpreis und dem tatsächlichen Wert der Immobilie ein auffällig großes Missverhältnis, dann ist der Vertrag insgesamt als sittenwidrig zu bewerten. Damit verurteilte das Berliner Kammergericht (Urteil vom 15.06.2012, 11 U 18/11) die Verkäuferin einer Eigentumswohnung zur Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückübertragung des Eigentums an der Immobilie.

Home Staging – Der erste Eindruck hat keine zweite Chance

Bereits im März 2012 hatte sich ProEigentum Immobilien im Gästebeitrag ihres Newsletters mit dem spannenden Thema „Home Staging“ beschäftigt. Immer noch können sich viele Menschen unter dem Begriff nichts Konkretes vorstellen. Andere, die wissen, was sich dahinter verbirgt, halten Home Staging für einen neumodischen Trend und für entbehrlich. Ein Irrglaube, der Verkäufern von Immobilien teuer zu stehen kommen kann.

Schallschutz im Haus- und Wohnungsbau

In vielen älteren Gebäuden, aber auch in Neubauten drängt sich bei den Bewohnern angesichts der hohen Geräuschdurchlässigkeit und des deutlich vernehmbaren Trittschalls hier und da der Eindruck auf, die Wände sein aus Pergamentpapier, Decken und Böden bestünden ausschließlich aus Linoleum. Bei Altbauten ist anerkannt, dass bezüglich des Schallschutzes ein Bestandsschutz in der Weise gilt, dass ein neuer Eigentümer oder Mieter den Schallschutz, den die Bauausführung zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes gewährte, zu akzeptieren hat. Ein Anspruch des Mieters gegen den Vermieter auf Nachbesserungen am Schallschutz besteht daher für Altbauten nicht.

Bauträgervertrag: Für Käufer lauern Risiken!

Wer bauen möchte, aber nicht über ein eigenes Grundstück verfügt, wendet sich häufig an einen Bauträger. Während der klassische Bauherr sein eigenes Grundstück durch einen Architekten beplanen und von einem Bauunternehmen bebauen lässt, gehört das Grundstück im Falle des Erwerbs über einen Bauträger zunächst diesem. Der Bauträger überträgt dann das Eigentum am Grundstück auf den Käufer, verbunden mit einer Verpflichtung, auf diesem Grundstück ein Haus zu errichten, eine Grundsanierung vorzunehmen oder aufzustocken. Der Kaufpreis wird nicht in einer Summe zur Zahlung fällig, sondern entsprechend der Makler- und Bauträgerverordnung in Raten bezahlt. Die Fälligkeit und die Höhe der einzelnen Raten hängen vom Baufortschritt ab.

Prospekthaftung versus notariellen Kaufvertrages

Im Grunde genommen allseits bekannt ist die gesetzliche Verpflichtung, sämtliche Bestimmungen eines Vertrages über bebaute oder auch unbebaute Grundstücke einschließlich aller Nebenabreden notariell beurkunden zu lassen und dieser notariellen Urkunde auch alle rechtlich relevanten Anlagen, wie Pläne, Skizzen, Genehmigungen, etc. beizufügen. In der Regel nicht als Anlage zur notariellen Urkunde wird allerdings der Verkaufsprospekt des Bauträgers genommen. In der Notarsurkunde findet sich unter der Beschreibung des Vertragsobjekts meist lediglich die grundbuchmäßige Bezeichnung des Grundstücks.

Baugenehmigung auch beim Kauf einer Bestandsimmobilie vorlegen lassen!

Nicht immer bleibt es beim Ursprungszustand eines Baukörpers. Häufig erfolgen im Laufe der Zeit Anbauten, Aufstockungen, Dachausbauten, Gauben, etc.

Viele dieser Maßnahmen erfordern die Erteilung einer entsprechenden Baugenehmigung, um nicht als Schwarzbau zu gelten. Interessenten einer gebrauchten Immobilie, die solche Merkmale der Vergrößerung oder Erweiterung erkennen lassen, sind daher gut beraten, sich vor der notariellen Beurkundung des Kaufvertrages die entsprechenden Baugenehmigungen für die vorgenommenen Erweiterungsmaßnahmen vorlegen zu lassen.

Kauf von Fertighaus

Die Anbieter von Fertighäusern sind berechtigt, von ihren Kunden spätestens zwei Monate vor Baubeginn eine unbefristete, selbstschuldnerische Bürgschaft einer Bank oder eines anderen Kreditinstitutes über den gesamten Kaufpreis zu verlangen. Die Hersteller von Fertighäusern können damit wirksam alle Zahlungsverpflichtungen des Käufers absichern. Eine entsprechende Vertragsklausel bestätigte der Bundesgerichtshof im Mai 2010. Der BGH führte insbesondere aus, dass die Kunden durch eine derartige Vertragsklausel auch nicht sonderlich zusätzlich finanziell belastet würden, da sich die Avalgebühren für eine derartige Bürgschaft in vertretbarem Rahmen halten würden. Alternativ zur Bürgschaft können die Kunden dem Fertighaushersteller auch die Eintragung einer Sicherungsgrundschuld anbieten, wobei diese Vorgehensweise mit dem Postulat der finanzierenden Bank, selbst erstrangig gesichert zu werden, kollidieren könnte.

Ihre Immobilie anbieten

Was sollten Sie als Eigentümer beim Haus-/Wohnungsverkauf grundsätzlich beachten?

Verkehrswertermittlung  -  das Wichtigste gleich zu Beginn des Verkaufsprozesses

  • unter Wert verkaufen bedeutet Geld verschenken
  • zu teuer anbieten bedeutet zu lange Vermarktungszeiten, in denen das Objekt langsam „verbrennt“ und letztlich deutlich unter dem erzielbaren Bestpreis verkauft werden muss.

Zielgruppe identifizieren

  • In welcher Lage und in welchem Zustand befindet sich Ihr Objekt?
  • Ist das Objekt kinderfreundlich oder behindertengerecht?
  • Bietet die Infrastruktur Kindergärten, Schule, Einkaufsmöglichkeiten, gute MVG-Anbindung?
  • Daraus ergibt sich eine Käufer-Zielgruppe, für die die Insertion und sonstige Bewerbungsmaßnahmen ausgerichtet sein sollten. Die Bewerbung für eine Familie mit drei Kindern sieht anders aus als für ein älteres, kinderloses Ehepaar.     

Unterlagen zusammenstellen

Kaufinteressenten möchten vollständige Unterlagen vorgelegt bekommen. Da kommt ganz schön was zusammen. Aktueller Grundbuchauszug; ehemalige Baugenehmigung; Baubeschreibung; Protokolle, Jahresabrechnungen, Teilungserklärung, Gemeinschaftsordnung etc. bei WEG. Insbesondere der Energieausweis muss ggf. sogar noch während der Insertion erstellt werden, sonst droht Bußgeld seit 01.05.2015!

Objekt anbieten

Ohne ein elektronisches Exposé mit wenigstens 1-2 Fotos, einem Grundrissplan, den Eckdaten mit Angaben zur Energieeffizienz und der Preisgabe Ihres Namens und Ihrer Kontaktdaten geht heutzutage natürlich nichts.

Objektbesichtigung

Nicht selten melden sich entweder ganze Heerscharen von Interessenten, die dann schwer zu organisieren sind oder es finden sich nur tröpfchenweise einzelne Interessenten, die den Termin dann kurzfristig 5 Minuten vor Beginn der Besichtigung per email absagen – zu einer Zeit, zu der Sie längst von zu Hause losgefahren sind und bereits vor Ort warten oder andere Termine für die Besichtigung verschoben haben. Das ist dann ärgerlich.

Warum lohnt es sich, einen professionellen Immobilienmakler zu beauftragen?

Marktkenntnis
Ihr qualifizierter Makler beobachtet den lokalen Immobilienmarkt seit Jahren und entwickelt dabei ein untrügliches Gespür für den Wert Ihrer Immobilie – zusammen mit einer seriösen Objektbewertung eine unschlagbare Kombination!


Wertermittlung Ihrer Immobilie

Nein, es genügt nicht, die inserierten Preise ähnlicher Objekte in ImmoScout24 zu vergleichen! Zwei Straßen weiter – und die Lage ist gegebenenfalls völlig anders zu bewerten. Baujahr, Grundriss, Zimmeraufteilung, Ausstattung, Erhaltungszustand, Haustechnik, Grundstücksgröße, Realteilung oder WEG – die Wertermittlung gehört in Profihände!


Unterlagen, Energieausweis, Grundriss, Objektfotos, Exposé, Inserate, u.s.w.  - sehr viel Arbeit, die Sie in die routinierten Hände eines Spezialisten legen sollten.

Eingehende Interessentenanrufe

auch an Sonn- und Feiertagen und oft noch um 22:00 Uhr oder bereits um 06:30 Uhr;
Ziehen Sie die Reißleine und bleiben Sie durch Einschaltung eines Maklers so lange wie möglich ungestört und auf Wunsch auch anonym!


Besichtigungen

nicht immer leicht für den Eigentümer, der keine Erfahrung mit vielen unterschiedlichen Charakteren und Personengruppen hat, die ungeniert durch sein Haus ziehen, jeden Schalter drücken und selbst vor dem Bilderrahmen des Familienfotos nicht Halt machen – ein guter Makler führt die Termine für Sie elegant, selbstsicher und souverän durch.

Video: „Ich dachte, es geht halt auch so“


Kaufpreisverhandlungen

Ein ungeschriebenes Gesetz besagt, dass sich ein Anwalt nie selbst verteidigen sollte!
Gleiches gilt sinngemäß für den Immobilien-Eigentümer, der beim Verhandeln über Vertragsdetails und Kaufpreis in eigener Sache, zumindest ohne sachkundige Unterstützung, nur verlieren kann, weil er zu stark emotional gebunden ist.

Eigentlich unverständlich, warum es immer noch Eigentümer gibt, die ihre Immobilie selbst verkaufen.

Sie lassen Ihre Haare doch auch vom Friseur schneiden, oder?

Warum Sie sich für die Premium Vermarktung durch ProEigentum Immobilien entscheiden sollten?

  • Beschaffung von Grundbuchauszügen, Bauakten, etc.
  • Detaillierte Klärung des Baurechts bei Grundstücken
  • gestaltete Grundrisse in 2D und 3D
  • animierte 3D-Darstellung möglicher Baukörper durch Architekt
  • Fotos durch Berufsfotograf
  • Homestaging (Möblierung während der Vermarktungsphase)
  • Objekt-Video
  • Einzelbesichtigungstermine oder
  • Open House Event mit Bieterverfahren (auf Wunsch mit Catering)
  • rechtliche Begleitung durch Unternehmensanwalt in allen Phasen
  • Finanzierungsprüfung (Eigenkapital und Fremdfinanzierungsmittel)
  • Notartermin – Vorbereitung und Begleitung
  • Objektübergabe mit Übergabeprotokoll und einem Glas Champagner
  • Wohngeldsplitting, Mitteilung an Einwohnermeldeamt,
  • Meldung des Besitzübergangs an Hausverwaltung bei WEG

Lassen Sie sich in einem persönlichen Gespräch von uns beraten und eine für Ihre Immobilie maßgeschneiderte Vermarktung besprechen!

Es liegt an Ihnen!